Glossar BI-Nohfelden

LUA1:
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Saarländische Genehmigungsbehörde)


MUV2:
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz


UVP3:
Umweltverträglichkeitsprüfung (ein gesetzlich geregeltes Verfahren, mit dem die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt im Vorfeld der Entscheidung des Vorhabens festgestellt, beschrieben und bewertet werden)


Planfeststellungsverfahren4:
ein besonderes Verwaltungsverfahren, welches für Bauvorhaben in gesetzlich besonders geregelten Fällen durchgeführt wird. Hierzu gehört auch eine umfassende Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, deren Belange durch das Vorhaben betroffen sind, und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.


Notifizierungen:  (wikipedia)
In der Abfallwirtschaft wird als notifizieren in der EU der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen bezeichnet, in Deutschland geregelt im Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, kurz Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG


AVV:  (wikipedia)
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) erlassen. Das Europäische Abfallverzeichnis stellt einen Bezugs-Katalog dar, mit dem eine gemeinsame Terminologie für die gesamte Europäische Gemeinschaft festgelegt wird. Daher sollte dieser Katalog wortgleich rechtsverbindlich in nationales Recht umgesetzt werden. Die wesentliche Neuerung des EAK ist, dass die Einstufung als „gefährlich“ bei vielen Abfällen vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird. Hierzu wird auf das EG-Gefahrstoffrecht Bezug genommen. Im Zuge der Einführung der AVV mussten Entsorgungsnachweise, Anlagengenehmigungen, Transportgenehmigungen, Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen sowie Zertifikate auf das neue Abfallverzeichnis umgestellt werden.
Die AVV besteht aus drei Paragraphen und der Anlage Abfallverzeichnis. Die Abfall-Liste der Anlage I umfasst dabei insgesamt 232 Abfallarten. Die verbleibenden 173 als „gefährlich“ bezeichneten Abfallarten liegen als sogenannte „Spiegeleinträge“ vor, bei denen „gefährlichen“ „nicht gefährliche“ Abfallarten gegenübergestellt sind. Im Anhang II sind diese Spiegeleinträge aufgelistet. Jedem „gefährlichen“ Spiegeleintrag wird mindestens eine als „nicht gefährlich“ bestimmte Abfallart gegenübergestellt.
Unbedeutende Deponie:  (wikipedia)
In Deutschland müssen alle Abfälle und Abfallgemische mit einem höheren organischen Anteil als fünf Prozent nach den Regelungen der Deponieverordnung vor der Ablagerung behandelt werden.[1] Die Zuordnung der Abfälle zu unterschiedlich ausgestatteten Deponietypen erfolgt nach der Deponieverordnung und damit nach dem Abfallrecht. Für die Errichtung von Bauschutt- und Bodendeponien (Inertabfalldeponien) (Deponieklasse DK 0) ist eine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich. Zur Einrichtung von Untertagedeponien (DK IV) ist eine bergrechtliche Zulassung erforderlich. Für alle anderen Deponien ist ein Planfeststellungsverfahren nach Abfallrecht ausreichend und notwendig.

In Deutschland müssen Deponien gemäß der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009[1] errichtet, betrieben und überwacht werden. Sie trat am 16. Juli 2009 in Kraft. In ihr werden Deponieklassen definiert, aus denen unterschiedliche Anforderungen an den Betrieb und insbesondere an die Stilllegung und Nachsorge folgen. Entscheidend für die Bestimmung der Deponieklasse ist der Aufbau der Deponie. Die Abfälle werden analysiert und je nach Belastung auf der jeweiligen Deponieklasse abgelagert.


Deponieklassenübersicht:
Die Deponieverordnung (DepV) sieht für die oberirdische Ablagerung (je nach Gefährlichkeit der abzulagernden Abfälle) fünf Deponieklassen (DK) vor.
•Deponie für Inertabfälle DK 0 (gering belastete mineralische Abfälle)
•Deponie für nicht gefährliche Abfälle DK I (mit sehr geringem organischem Anteil)
•Deponie für nicht gefährliche Abfälle DK II (mit geringem organischem Anteil)
•Deponie für gefährliche Abfälle DK III
•Untertagedeponie DK IV


Deponieklasse 0 – Oberirdische Deponie für Inertabfälle (DK 0)
Deponien für Inertabfälle, z. B. unbelasteten Bauschutt und unbelasteten Boden. Deponien der Deponieklasse 0 müssen eine geologische Barriere von mindestens einem Meter Dicke sowie eine mineralische Entwässerungsschicht von 0,3 Metern Dicke haben. Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 der Deponieverordnung einhalten. Die DK 0 wird für solche Abfälle eingeführt, die nach § 3 Abs. 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz[2] als inert eingestuft werden. In der Regel ist für die Zulassung ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich und die Vorlage einer Emissionserklärung bleibt entbehrlich.